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Promillegrenzen
Null-Promille-Grenze
Seit 2007 gilt für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promille-Grenze.
0,3 Promille-Grenze
Ab 0,3 Promille wird von einer sogenannten »relativen Fahruntüchtigkeit« ausgegangen. Bei auffälliger Fahrweise, z. B. Schlangenlinien,
kommt schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Verursacht der/die alkoholisierte Autofahrer/in
einen Unfall, so muss mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechnet werden.
0,5 Promille-Grenze
Wird man mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer angetroffen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird
beim Erstverstoß mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und vier Punkten geahndet.
1,1 Promille-Grenze
Ab 1,1 Promille ist die sogenannte »absolute Fahruntüchtigkeit« erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal
höher als unter nüchternen Bedingungen. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, und der Führerschein kann für
einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden. In Flensburg werden sieben Punkte registriert.
1,6 Promille-Grenze
Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich zu den unter »1,1 Promille-Grenze« genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung
(MPU), da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.